Umweltprüfung

Eingriffsregelung

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), auch Eingriffs-Ausgleichs-Plan (EAP) genannt, ist für Planungen erforderlich, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Dazu gehören bspw. Straßenbauvorhaben, Windkraftanlagen, Funkmasten, Leitungstrassen etc. Wichtigste Aufgaben des LBP sind die Erfassung und Bewertung des Eingriffs in die verschiedenen Schutzgüter der Landschaft sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen.

Umweltverträglichkeit

Laut Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für bestimmte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich oder zumindest zu prüfen, ob eine UVP durchzuführen ist. Aufgabe der UVP ist es, die Folgen eines Vorhabens für die Umwelt abzuschätzen und auf dieser Grundlage über die Zulässigkeit eines Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht zu entscheiden. Dazu gehört auch, verschiedene Planungsalternativen zu prüfen und die Variante mit den geringsten Umweltfolgen zu identifizieren.

NATURA 2000

Besteht die Möglichkeit, dass Auswirkungen eines geplanten Vorhabens Natura 2000 - Gebiete berühren können, ist eine Prüfung der Verträglichkeit der Planung mit den Zielen des Schutzgebietes erforderlich.

Umweltbericht

Aufgabe der Umweltprüfung für alle Flächennutzungspläne und Bebauungspläne ist es, erhebliche Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft zu ermitteln, zu bewerten und langfristig zu beobachten. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht zusammengefasst.

Artenschutz

Der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes formuliert für bestimmte Tier- und Pflanzenarten verschiedene Verbote, die durch Vorhaben nicht verletzt werden dürfen. Dazu zählen das Fang- und Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten, das Störungsverbot für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten sowie das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten und für besonders geschützte Pflanzenarten.
Im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Prüfung wird geprüft, ob durch ein Vorhaben eines der genannten Verbote verletzt wird.